Wer hat Anspruch, Erläuterungen, Gesetzesgrundlagen

– Nach Unfall, Operation, Krankheit, Schwangerschaft/Entbindung

– Gesetzlicher Anspruch gem. §38 SGB V, §10 KVLG, §24h SGB V

– Kinder (unter 12): Anspruch kann bis zu 26 Wochen verlängert werden

– Auch ohne Pflegegrad bei akuter Krankheit möglich

– Ab **Pflegegrad 1**: Pflegebedürftige

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Pflegebedürftige

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Schwangerschaft / Entbindung

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Krankheit

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Operation / Unfall

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Ab Pflegegrad 1 – über die Pflegeversicherung

Erläuterungen
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

-einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),

-einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),

-einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),

-häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),

-einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder

-einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)

nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

– Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen zur Versorgung des Kindes wird durch die Pflegebedürftigkeit des Versicherten nicht ausgeschlossen.

-Daneben kann die Satzung der Krankenkasse die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in anderen als den vorgenannten Fällen vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 2 SGB V).

-Weiterhin erhalten versicherte Frauen nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

-Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden. Der Antrag auf Haushaltshilfe kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden.

-Die Krankenkasse selbst kann nach § 132 SGB V zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge abzuschließen. Macht sie das nicht oder besteht Grund davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden grundsätzlich keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

-Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist grundsätzlich am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Krankenkassen haben jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung des jeweils individuellen Bedarfs auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist.


Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung an. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens 5 Euro, jedoch maximal 10 Euro. Erhält die Versicherte wegen Schwangerschaft und Entbindung eine Haushaltshilfe, ist die Leistung grundsätzlich zuzahlungsfrei.