AGB´s der Firma Michael´s Haushaltshilfen UG

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge über
hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die von MitarbeiterInnen der Firma Michael´s
Haushaltshilfen UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) in
den Privathaushalten/Geschäftsräumen der Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“
genannt) erbracht werden.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das Erbringen der im Leistungskatalog des Angebotes
vereinbarten Dienstleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, gewissenhafter
Berufsausübung.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

  1. Die genaue Aufgabenstellung, die Häufigkeit, die Vorgehensweise und die Art der
    Leistungsergebnisse sind durch das Angebot der Auftragnehmerin festgelegt. Dieses wird
    in einem Erstbesuch zur Anamnese, Bedarfsanalyse, Kundenaufnahme, erstellt. Der
    Erstbesuch ist kostenpflichtig und wird mit einem regulären Stundensatz sowie An- und
    Abfahrt berechnet, bzw. mit den Krankenkassen abgerechnet.
  2. Änderungen der Dienstleistungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.
  3. Die Auftragnehmerin stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie verpflichtet sich,
    zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch die
    Auftragnehmerin fachgerecht überwacht.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der Auftragnehmerin zu
    unterstützen. Er muss den MitarbeiterInnen den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu den
    vereinbarten Zeiten gewährleisten.
  2. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftraggeber die erforderlichen
    Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel zur Verfügung.
    Chlorhaltige Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden, da Gesundheitsgefahren in
    Verbindung mit anderen Reinigungsmitteln nicht kalkulierbar sind.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsgeräte in ordnungsgemäßem und
    sicherem Zustand zu halten und alle im Haushalt erforderlichen Schutzmaßnahmen zu
    treffen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftragnehmerin vor Unfällen und
    Gesundheitsschäden zu bewahren.
  4. Die Auftragnehmerin ist unverzüglich über ansteckende Krankheiten im Haushalt des
    Auftraggebers zu unterrichten.
  5. Kann der Auftraggeber die Leistungen im Vertragszeitraum nicht abnehmen, hat er
    dies möglichst frühzeitig der Auftragnehmerin mitzuteilen. Sagt der Auftraggeber bis 12
    Uhr am vorherigen Werktag einen vereinbarten Arbeitseinsatz ab, werden ihm vom
    Dienstleister dafür keine Kosten in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen können
    maximal 50 Prozent des für den Einsatz vereinbarten Entgeltes sowie tatsächlich
    angefallene Wegkosten berechnet werden.
  6. Fällt der vertraglich vereinbarte Wochentag der Leistungserbringung auf einen
    Feiertag, kann die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem vorher zu
    vereinbarenden Ausweichtermin erbracht werden.
  7. Der Auftraggeber hat im Allgemeinen kein direktes Weisungsrecht gegenüber den
    MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin.

§ 5 Besondere Pflichten der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sie über den
    Auftraggeber gewinnt, vertraulich zu behandeln.
  2. Die MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin sind verpflichtet, Gegenstände, die in den
    zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben
    bzw. ihn hierüber zu informieren.

§ 6 Abwerbung

Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Jegliche
Abwerbung von Personal ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.
Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die
Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbemaßnahmen des
Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnden Personen erfolgt ist.
Diese Klausel hat auch 6 Monate lang nach Kündigung des Auftrages Gültigkeit.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Auftragnehmerin ist zur Leistungserbringung verpflichtet und hat von ihr zu
    vertretende Mängel zu beseitigen. Im Falle einer plötzlich auftretenden Erkrankung der
    durch die Auftragnehmerin eingesetzten MitarbeiterInnen, bemüht sich die
    Auftragnehmerin schnellstmöglich um Ersatz.
  2. Die Auftragnehmerin hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf
    der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder
    unzureichenden Mitwirkung (siehe § 4) beruht.
  3. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder
    Dritte ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die Leistungen oder Teile der Leistungen
    verändern. Ansprüche auf Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme
    bestehen nicht.
  4. Die Auftragnehmerin haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden, die
    nachweislich durch sie oder ihre MitarbeiterInnen bei den vertraglichen Aufgaben
    verursacht werden. Sie ist hiergegen ausreichend versichert. Der Auftraggeber
    verpflichtet sich, von MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin hervorgerufene Schäden
    unverzüglich der Geschäftsleitung der Auftragnehmerin anzuzeigen.
  5. Schmuck und Geld sind in gesicherten Behältnissen zu verwahren, da anderenfalls
    keine Haftung übernommen werden kann.
  6. Die Auftragnehmerin ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 8 Entgelt, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit erlaubt, bestimmt sich die Vergütung für die Leistungen der Auftragnehmerin
    nach dem Vertrag zwischen den Parteien. Die Auftragnehmerin darf jedoch eine
    Preiserhöhung vornehmen, wenn die Notwendigkeit hierzu auf Veränderungen von Preis
    bildenden Faktoren beruht, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Erhöhung
    des vereinbarten Preises muss der Höhe nach durch die Veränderung von Preis bildenden
    Faktoren gerechtfertigt und dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vorher angezeigt
    worden sein. In den ersten 6 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt keine
    Preiserhöhung.
  2. Die Entgelte enthalten die zurzeit geltende Umsatzsteuer.
  3. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind
    Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Leitzins der Landeszentralbank
    zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung wird empfohlen.

§ 9 Verzug und höhere Gewalt

  1. Falls die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug gerät, kann
    der Auftraggeber nach Ablauf einer der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen
    Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum
    Fristablauf nicht erbracht sind.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer
    Verpflichtungen, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
    hinauszuschieben.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag kann durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers mit einer Frist von 1
    Werktag beendet werden. Die Auftragnehmerin kann durch Kündigungsschreiben mit
    einer Frist von 4 Wochen kündigen.
  2. Bei groben Verstößen gegen die Geschäftsbedingungen kann der Vertrag von beiden
    Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 12 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zulässig, elektronisch gespeichert und verwaltet werden.

§ 13 Sonstiges

  1. Ein vorliegendes Angebot gilt für 30 Tage. Die während des Erstbesuchs besprochenen
    Leistungsbeschreibungen gelten als Angebote. Zusätzliche schriftliche Angebote können
    auf Wunsch des Kunden erstellt werden. Der Erstbesuch ist kostenpflichtig.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine der Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, werden die
    übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Landsberg am Lech, den 10.11.2025